Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH, FN 346425z, Bankgasse 8/5, 1010 Wien, fungiert seit ihrer Gründung im Frühling 2010 als Kultur- und Veranstaltungsfirma. Für nähere Informationen vgl. www.wienerwiesnfest.at.
1.2. Für sämtliche Geschäfte zwischen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH und ihren Vertragspartnern gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch die ihnen hinsichtlich Sinn und Zweck am nächsten kommenden und wirksamen Bestimmungen zu ersetzen.
2. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
2.1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweils abzuschließende Vertrag. Sofern im Einzelfall nicht Abweichendes festgelegt wird, besteht der Leistungsvertrag aus Auftrag und Auftragsbestätigung, in denen der komplette Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten wird.
2.2. Angebote der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH sind grundsätzlich freibleibend; Antworten des Vertragspartners auf Angebote der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH gelten als Aufträge des Vertragspartners.
2.3. Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche und unterfertigte Auftragsbestätigung der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH als angenommen, es sei denn, die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH gibt im Einzelfall zu erkennen, dass sie den Auftrag annimmt (zB. durch Tätigwerden auf Grund des Auftrags des Vertragspartners/Kunden). Der Vertragspartner ist für die Dauer von 30 Tagen an seine Aufträge gebunden.
2.4. Weicht die Auftragsbestätigung der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH unwesentlich vom Inhalt der Bestellung des Vertragspartners ab, gilt die Abweichung vom Vertragspartner als genehmigt, sofern er nicht unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung dagegen schriftlich Einwendungen erhebt.
2.5. Alle in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Umfang der Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Vertragspartners und der schriftlichen Auftragsbestätigung der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
3.2. Werden nach Vertragsabschluss Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt notwendig, so teilt dies die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH dem Vertragspartner unverzüglich mit. Wird durch solche Änderungen oder Abweichungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt, steht dem Vertragspartner kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH ist jedenfalls berechtigt, in Abstimmung mit dem Vertragspartner Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
3.3. Soweit die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten Verträge schließt (zB: Mietverträge, Cateringverträge, Verträge mit Künstlern etc), erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Vertragspartners, es sei denn es wird ausdrücklich Abweichendes vereinbart.
3.4. Alle von der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 2 Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die rechtliche – vor allem die wettbewerbs-, marken- und urheberrechtliche – Zulässigkeit der von der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH vorgeschlagenen bzw. von ihr durchzuführenden Leistungen überprüfen zu lassen. Die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH veranlasst eine gesonderte externe rechtliche Prüfung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Beauftragung, wobei die mit der rechtlichen Prüfung verbundenen Kosten vom Vertragspartner zu tragen sind.
4. Eigentumsrecht / Urheberschutz
4.1. Alle Leistungen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH, wie zB Ideen, Vorschläge, Konzepte etc., aber auch Teile daraus, bleiben grundsätzlich im Eigentum der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH, es sei denn, es wurde ausdrücklich Abweichendes vereinbart.
4.2. Die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH ist im Zuge der Auftragsausführung berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
4.3. Der Vertragspartner erwirbt durch Zahlung des vereinbarten Honorars nur das Recht der Nutzung der Ideen, Vorschläge, Konzepte etc. zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH darf der Vertragspartner die Leistungen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH nur selbst und ausschließlich in Österreich nutzen. Das Nutzungsrecht des Vertragspartners endet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH.
4.4. Für den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang übersteigende Nutzungen von Leistungen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH, ist jedenfalls die vorherige schriftliche Zustimmung der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH erforderlich; dies unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist oder nicht. Der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH steht für solche, von der ursprünglichen Vereinbarung abweichende Nutzungen, eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
5. Honorar
5.1. Soweit nichts vertraglich anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
5.2. Die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH ist berechtigt, zur Deckung ihrer Aufwendungen Akontozahlungen (Kostenvorschüsse) zu verlangen.
5.3. Alle Leistungen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert vergütet. Insbesondere alle Nebenleistungen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH, wie Reisekosten, Barauslagen etc., werden gesondert entlohnt, es sei denn, der Leistungsvertrag enthält abweichende Regelungen.
5.4. Kostenvoranschläge bzw. Angebote der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde Abweichendes vereinbart. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen anfallenden Kosten die veranschlagten Kosten um mehr als 20 % übersteigen werden, wird die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH den Vertragspartner auf die höheren Kosten schriftlich (Telefax oder EMail) hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 2 Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
5.5. Für alle Arbeiten der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH, die aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH eine angemessene Vergütung. Der Vertragspartner erwirbt mit der Bezahlung der Vergütung keinerlei Rechte an den nicht zur Ausführung gelangten Arbeiten. Die Konzepte, Entwürfe etc. für die nicht zur Ausführung gelangten Arbeiten sind unverzüglich und unaufgefordert der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH zurückzustellen.
6. Rechnungslegung
6.1. Rechnungen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig und müssen längstens innerhalb von 30 Tagen auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto eingelangt sein.
6.2. Bei verspäteter Zahlung gelten eine angemessene Mahngebühr von EUR 12, sowie Verzugszinsen.
6.3. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH.
6.4. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH geltend machen.
7. Kündigung
7.1. Der Vertragspartner ist grundsätzlich berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH vorzeitig zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses entbindet die Vertragspartner jedoch nicht von der Zahlung der vertraglich vereinbarten Honorare bzw. von der Zahlung bereits erbrachter Vorleistungen an die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass infolge vorzeitiger und nicht durch die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH veranlasster Kündigung des Vertrags durch den Vertragspartner eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH ausgeschlossen ist.
7.2. Von der in Punkt 7.1 genannten Kündigungsmöglichkeit bleib das außerordentliche Kündigungsrecht sowohl der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH als auch des Vertragspartners unberührt.
Dieses außerordentliche Kündigungsrecht steht der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Vertragspartner trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
8. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
8.1. Der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH sind allfällige Reklamationen innerhalb von 5 Werktagen nach Leistungserbringung durch die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH schriftlich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Vertragspartner grundsätzlich nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH zu.
8.2. Die Haftung der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH richtet sich grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Werden keine besonderen Haftungsbestimmungen vereinbart, haftet die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH grundsätzlich nur für jene Schäden, die nachweislich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertrags- und Pflichtverletzung der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH zurückzuführen sind.
8.3. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH sind gleichgültig aus welchem Rechtsgrund der Höhe nach grundsätzlich auf das vereinbarte Honorar beschränkt.
8.4. Ausschließlich die Vertragspartner sind für die Einhaltung der rechtlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen, Vorschriften bei den von der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH vorgeschlagenen Maßnahmen verantwortlich. Jegliche Haftung der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH in diesem Zusammenhang ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner bestätigt durch seine Freigabe, dass er sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit der jeweiligen von der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH vorgeschlagenen bzw. von ihr durchzuführenden Maßnahme vergewissert hat. Für den Fall, dass die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH infolge der Durchführung einer vom Vertragspartner freigegebenen Maßnahme in Anspruch genommen wird, hat der Vertragspartner die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH schad- und klaglos zu halten und ihr sämtliche dadurch entstehenden finanziellen und sonstigen Nachteile zu ersetzen.
8.5. Soweit der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH über Aufforderung derartige Ersatzansprüche an den Vertragspartner ab. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH keine weiteren Ansprüche zu. Der Vertragspartner ist dies falls berechtigt, die Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
9. Geheimhaltungspflicht
9.1. Die Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH, ihre Mitarbeiter und die von ihr beigezogenen Dritten sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Vertragspartner/Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich sowohl auf den Vertragspartner als auch auf dessen Geschäftsvorgänge und Geschäftsverbindungen.
9.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
10. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
10.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH und dem Vertragspartner aus oder im Zusammenhang diesem Vertragsverhältnis, einschließlich von Streitigkeiten über dessen Gültigkeit ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
10.2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen der Wiesn Veranstaltungs- und Kultur GesmbH und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
11. Bestellungen von Tickets
Alle Bestellungen – ob per Telefon oder Online-Buchung sind verbindlich. Eine Stornomöglichkeit oder sonstige vertragliche Rücktrittsmöglichkeit nach Bezahlung der Tickets wird ausdrücklich nicht eingeräumt. Zwingende gesetzliche Rechtsbehelfe bleiben selbstverständlich unberührt.
12. Hausordnung des Veranstalters
Durch den Erwerb einer Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der Hausordnung der jeweiligen Spielstätte sowie den Anordnungen des Veranstalters. Bei allen Spielstätten kommt für Zuspätkommende die Einlassregelung der jeweiligen Spielstätte zum Tragen. Die Eintrittskarte ist ohne Abriss ungültig.
Allgemeine Besucher des Wiener Wiesn-Festes unterliegen der Hausordnung der Spielstätte.